Hausordnung Parkhaus Central
Unterer Graben 25, St. Gallen

1. Allgemeines

  • Das Parkhaus Central ist 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
  • Das Parkhaus wird aus Sicherheits- und Kontrollgründen videoüberwacht. Die Überwachungsbilder sowie die Gegensprechanrufe können aufgezeichnet werden.
  • Eine Analyse von Videobildern ist nur auf Aufforderung der Polizei möglich.
  • Das Parkhaus ist nicht beheizt.
  • Das Autokennzeichen kann bei der Ein- und Ausfahrt zwecks Erhebung des Parkiervorgangs aufgezeichnet werden.

2. Benutzung des Parkhauses

  • Die Einfahrt und die Benutzung des Parkhauses erfolgt mittels Einzelticket, Kundenkarte oder Dauermietkarte.
  • Dauermietkarten werden nach Verfügbarkeit ausgestellt; es besteht kein allgemeiner Anspruch darauf. 
  • Die Gebühren ergeben sich gemäss separater Gebührentabelle.
  • Nach dem Zahlvorgang bei der Kassenstation muss das Parkhaus innerhalb von 15 Minuten verlassen werden. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine Ausfahrt nicht mehr möglich und es ist eine Nachzahlung am Kassenautomaten oder an der Ausfahrt mittels Kredit- oder Debitkarte zu leisten.
  • Für verlorene Tickets kann vom Betreiber eine Pauschale von CHF 30.- erhoben werden.
  • Das Fahrzeug ist im dafür bezeichneten Parkfeld abzustellen. Widerrechtlich parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, welche den Betrieb des Parkhauses verhindern oder von denen eine Gefahr ausgeht werden unverzüglich entfernt und bis zur Bezahlung der Abschleppkosten zurückbehalten.
  • Die Betreiberin behält sich bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeugen das Recht vor, die Gebühr gemäss der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen.
  • Das Fahrzeug ist so zu parkieren, dass für die benachbarten Kundinnen und Kunden ein ungehindertes Ein- und Aussteigen möglich ist.

3. Verhaltensregeln

  • Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck der Parkierung von Motorfahrzeugen gestattet.
  • Die maximal zulässige Geschwindigkeit im Parkhaus beträgt 10 km/h (Schritt-Tempo).
  • Den Anweisungen des Personals ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Verboten ist insbesondere:

  • Das Abstellen und Parkieren von Motorrädern, Velos, Lastwagen, Anhängern, Campern, Wohnwagen sowie Fahrzeugen, welche die maximale Höhe von 2.20m überschreiten.
  • Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Betriebsstoffen jeglicher Art, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw., das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren.
  • Das Rauchen.
  • Das Verunreinigen jeglicher Art (z.B. Liegenlassen oder Deponieren von Abfall).
  • Das mutwillige Beschädigen, Manipulieren oder Zerstören von Anlagen.
  • Das Verteilen von Werbeprospekten, Flyern, Anbringen von Plakaten oder
    Hausieren.
  • Das Befahren des Parkhauses mit Schneeketten, Spikes etc.
  • Das Übernachten im Parkhaus sowohl im Auto als auch ausserhalb des Autos.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültige Kontrollschilder.
  • Das brüske Abbremsen und das rasante Beschleunigen. Die Kosten für das Entfernen von Reifenspuren sind vom Verursacher zu tragen.

4. Haftung

  • Die Benützung des Parkhauses erfolgt ausschliesslich auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Jede Haftung der Betreiberin für Personen- oder Sachschäden wird ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für Dritte (Diebstahl, Sachbeschädigung).
  • Die eingestellten Autos werden durch die Betreiberin nicht bewacht und es obliegen ihr in diesem Zusammenhang ungeachtet der Videoüberwachung keinerlei Obhuts-, Aufsichts- oder sonstige Sorgfaltspflichten.
  • Der Lift wird unter Ausschluss einer Haftung der Betreiberin auf eigene Gefahr benutzt.

5. Verstoss gegen Hausordnung

  • Bei einem Verstoss gegen diese Hausordnung kann die verantwortliche Person mit einem Hausverbot belegt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) werden von der Betreiberin bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

St. Gallen, März 2025


Reglement Videoüberwachungs-Anlage

Parkhaus Central, St. Gallen

1. Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachungsanlagen in dem Parkhaus Central, St. Gallen. Da durch die Videoüberwachung die Identifikation von Personen möglich ist, werden damit Personendaten im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (nachfolgend: IDG) bearbeitet.

2. Zweck der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung dient den Benutzerinnen und Benutzern des Parkhauses (Hilfeleistung in Notfällen sowie Unterstützung bei technischen Problemen), der Überwachung der technischen Infrastrukturen (Funktionalität der Kassen- und Schrankenanlagen) sowie dem kontaktlosen Ein- und Ausfahren durch die Erkennung des Autokennzeichens. Werden Schäden verursacht, können Beweise zur Erhebung von allfälligen Schadenersatzansprüchen gesichert werden, darüber hinaus können die Aufnahmen im Falle von mutwilligen oder grobfahrlässigen Beschädigungen Grundlage für eine Strafanzeige bilden.

Die Erhebung, Bearbeitung oder Nutzung der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

3. Umfang und Art der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung fokussiert sich in dem Parkhaus auf die folgenden Bereiche:

  • Ein- und Ausfahrtsanlagen
  • Kassenanlagen
  • Notrufsäulen
  • Liftvorräume
  • Parkier-Bereiche
  • Ein- und Ausfahrtsrampen

Die von der Videoüberwachung erfassten Bilder sind einerseits gemäss Ziff. 6 in Echtzeit einsehbar und werden anderseits gemäss Ziff. 8 aufgezeichnet.

Die Videoüberwachung ist 24/7 aktiv.

4. Bekanntgabe der Videoüberwachung

Die Öffentlichkeit wird in dem Parkhaus durch die angeschlagene Nutzungsordnung sowie durch Piktogramme und Hinweisschilder auf die Videoüberwachung hingewiesen.

5. Verantwortung

Verantwortlich für den Betrieb der Videoüberwachung ist die Firma

Indigo Suisse, Rue de Genève 31, 1003 Lausanne; namentlich Pascal Möller, Leiter Parking (pascal.moeller@group-indigo.com).

6. Nutzung und Auswertung der Videoüberwachung

Die von den Kameras aufgezeichneten und gespeicherten Bilder sind nur auf den Monitoren im Betriebsleiterraum im Parkhaus Central einsehbar. Der Betriebsleiter oder in dessen Abwesenheit seine Stellvertretung entscheidet über die Einsichtnahme in aufgenommene Bilder, die Auswertung und allfällige Speicherung von Aufzeichnungen. Die Einsichtnahme in gespeicherte Aufzeichnungen darf erfolgen, wenn

  • ein konkreter Vorfall festgestellt wird
  • die Auswertung der Aufzeichnung zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist.

Der Betriebsleiter ist bei einem Vorfall ermächtigt, auf Grundlage der Aufzeichnungen involvierte Personen zu kontaktieren und den Sachverhalt abzuklären. Eine weitere Verwendung der Bilder erfolgt nur auf Strafanzeige der Strafverfolgungsbehörde hin.

7. Einsichtnahme und Bekanntgabe

Die Einsichtnahme in aufgezeichnete Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Aufgezeichnete Daten dürfen bekannt gegeben werden an die:

  •  Strafverfolgungsbehörden
  • Gerichte
  • Anderen, mit der Verfolgung von Rechtsansprüchen befassten Behörden.

Gesuche um Einsichtnahme Dritter werden ausschliesslich auf Antrag einer oben genannten Behörde behandelt.

8. Aufbewahrung und Löschung der Aufzeichnungen

Der Zugriff auf die aufgezeichneten Daten wird durch technische Massnahmen besonders geschützt. Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens wie folgt gelöscht bzw. überschrieben.;

  • Kassenbereiche: 8 Tage
  • Zugänge: 5 Tage
  • Ein- und Ausfahrten: 5 Tage
  • Türen und Vorplätze: 3 Tage
  • Parkebenen: 3 Tage

Vorbehalten bleibt eine längere Speicherung im Sinne von Ziff. 6, wenn die Daten zur Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen notwendig sind.

Dieses Reglement tritt am 19.März 2025 in Kraft.

St. Gallen, 17.02.25

Aurora Anlagenstiftung